Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen errichten, erwerben, betreuen, bewirtschaften und verwalten. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie kann demgemäß Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerberäume sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Sie kann sonstige Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft zu dienen, Beteiligungen sind zulässig. Die Genossenschaft kann bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten, veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden. Eine Nachschußpflicht der Mitglieder besteht nicht. Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
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