1. Architektenleistungen in Form von freiberuflichen Planungs- und Bauüberwachungstätigkeiten im Sinne der Leistungsbilder der HOAI sowie Beratungstätigkeiten. Eine gewerbliche Betätigung ist ausgeschlossen. Die für die in der Firma der Gesellschaft benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz sind von der Gesellschaft zu beachten. 2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen gründen. 3. Für die Gesellschaft ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 6 Abs. 4 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes abzuschließen und dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Architekten
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