Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 II Satz 1 Nr. 4 AO und Nr. 7 AO. Weilerhin ist die Gründung, die Übernahme und der Betrieb von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB Vlll Zweck der Gesellschaft. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" derAbgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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