Betrieb einer Pfandbriefbank im Sinne des Pfandbriefgesetzes einschließlich des Betreibens der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 undNr. 7 bis 10 Kreditwesengesetz. Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin bestehen zwei Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 30.09./04.10.2005. Ihnen hat die Hauptversammlung vom 14.10.2005 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Verträge und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
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