A) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) oder deren Nachweis und b) die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverarbeitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) und c) die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) und d) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) und e) die Beratung natürlicher und juristischer Personen und Gesellschaften jeder Rechtsform im In- und Ausland bei der Anlage von Vermögenswerten jeder Art, mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung, und f) die Verwaltung einzelner in Vermögenswerten jeder Art angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, soweit hierfür nicht eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich ist und g) die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, und h) die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung von Kreditforderungen im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Entscheidungsspielraum und i) die Betreuung von Vertriebspartnern und ausländischen Investmentvermögen und j) der Vertrieb von Versicherungsverträgen und k) der Vertrieb von privaten Altersvorsorgeprodukten (z.B. Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, Verträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes), soweit hierfür nicht eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich ist und l) die Auflegung und der Vertrieb von Produkten sowie die Administration von Leistungen aus dem Bereich der betrieblichen Altersvorsorge und Vergütungs-gestaltung (z.B. Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit und Lebensarbeitszeitmodellen, Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten), soweit hierfür nicht eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen erforderlich ist und m) die Auflegung, der Vertrieb und die Verwaltung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes, insbesondere von geschlossenen Fonds sowie damit verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten, soweit hierfür nicht eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich ist und n) die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen und o) das Durchführen von sonstigen nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder den weiteren vorgenannten Tätigkeiten durch das Unternehmen oder durch Dritte.
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