Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, (b die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, (c die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, (d die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, (e die Förderung von Kunst, Kultur, Musik und Wissenschaft, (f die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, (g) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft, sofern diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist, (h) Förderung der Jugend- u. Altenhilfe (§ 52 Nr. 4 AO), (i) Wohlfahrtswesen (§ 52 Nr. 9 AO), (j) Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Behinderte usw. (§ 52 Nr. 10 AO.
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