Den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen; den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO zu vermitteln, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen; Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten, durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten und von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte zu verwenden b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorzubereiten und durchzuführen sowie das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der Neu- und Umbau, der Erwerb und der Verkauf von Grundbesitz sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, selbst oder durch Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
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