Zum einen die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe, der Hilfe für Menschen mit Behinderung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, der Erziehung und des Sports sowie zum anderen die Förderung der Mildtätigkeit durch die selbstlose Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO). Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den zum Unternehmensverbund des Diakonie Güstrow e.V. gehörenden Rechtsträgern, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Rechtsträger des Unternehmensverbundes werden in einer separaten Anlage aufgelistet. Diese Anlage ist kein Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Das planmäßige Zusammenwirken geschieht durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen. Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Management- und Verwaltungsdienstleistungen einschließlich IT-Dienstleistungen, Grundstücks- und Gebäudenutzungen sowie Nutzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern. Zu den zu erbringenden Leistungen gehören technische und infrastrukturelle Dienstleistungen, insbesondere die Versorgung mit Verpflegungsleistungen, Hauswirtschafts-, Reinigungs-, Landschaftspflege-, Hausmeister- und Wäschereidiensten, Baubetreuungsleistungen sowie haustechnischen Diensten und weiteren Dienstleistungen verwandter Art. Die Gesellschaft kann alle mit den zu erbringenden Dienstleistungen verbundenen Nebenleistungen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Transport-, Hol- und Bringdienste sowie auch logistische Aufgaben übernehmen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Mitarbeitende im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Erbringung von pflegehelferischen Leistungen und begleitenden Diensten, insbesondere im Bereich der ambulanten, teil- und vollstationären Alten- und Krankenhilfe, überlassen. Bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung muss eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen der Bauhauptgewerke und technischer Gewerke wie Elektro, Heizung und Sanitär im Neubau und in der Rekonstruktion.
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