Anlage und Verwaltung der Mittel der Gesellschaft nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 KAGB zum Nutzen der Anleger, insbesondere der Erwerb und die Vermietung eines Luftfahrzeuges gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 3 KAGB sowie im Rahmen der Bildung einer Liquiditätsreserve die Anlage in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a KAGB erfüllen, in Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und in Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. Die Gesellschaft wird von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft extern verwaltet gemäß §§ 20, 17 KAGB. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.
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