Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 Abgabenordnung (AO) im Rahmen der ambulanten medizinischen Versorgung und ambulanten Pflege der Menschen, insbesondere die ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung von Menschen mit Behinderung. Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums unter ärztlicher Leitung im Sinne des § 95 SGB V unter Ausschluss der stationären Patientenversorgung, insbesondere im Rahmen - der vertrags- und privatärztlichen Versorgung sowie sonstiger ärztlicher Tätigkeiten, - des Betriebs eines ambulanten Pflegedienstes, - von sonstigen Tätigkeiten, die zur Betreuung und Pflege von Menschen, insbesonders solcher mit Behinderung, erforderlich sind.
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Gesundheitswesen
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