Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks betreibt die Stiftung ein oder mehrere Krankenhäuser sowie Einrichtungen zur stationären und ambulanter Versorgung einschließlich Rehabilitation von Kranken, Behinderten und Pflegebedürftigen. Die Stiftung kann sich im Rahmen der Entwicklung des Gesundheitswesens durch Erbringung von Dienst- und Sachleistungen betätigen und darf alle Geschäfte, Handlungen und Maßnahmen vornehmen, die unmmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung zu fördern. Sie kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gleichartige oder ähnliche Betriebe erwerben, sich an solchen beteiligen sowie deren Vertretung/Geschäftsführung übernehmen. Sie kann zur Erreichung des Stiftungszwecks im Rahmen der Bestimmungen des § 58 AO auch anderen Trägern Mittel, Arbeitskräfte und Räume zur Verfügung stellen. Ferner kann die Stiftung Vermögensverwaltung jeder Art betreiben. Sie darf im Rahmen der steuerlichen Vorschriften wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne von § 64 AO betreiben oder sich an solchen beteiligen, soweit dies noch der Erfüllung des Satzungszweckes und nicht lediglich eigenwirtschaftlichen Zwecken dient.
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