(1) Die Unterstützung aller hilfsbedürftigen Menschen nach § 53 in Verbindung mit § 66 Abgabenordnung und den damit in Zusammenhang stehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, wie sie typischerweise bei gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecken dienenden Sozialstationen üblicherweise angeboten werden. (2) Die Leistungen der Gesellschaft müssen zumindest zu 2/3 den in § 53 Abgabenordnung genannten Personen zugute kommen. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sozialwesen
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