Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vornahme von Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Bereich Rettungsdienst. Die Gesellschaft kann zur Erreichung der satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke auch selbst Einrichtungen, auch an mehreren Standorten und auch bundesweit betreiben. Die Gesellschaft darf andere Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen oder sich daran beteiligen.
Unterricht & Erziehung
Gesundheitswesen
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