Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie Tätigkeiten nach § 57 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 5 StBerG sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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