Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten stehenden, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eingenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden, § 59 c Abs. 1 BRAO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (§ 7 Nr. 8 BRAO).
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