Für eine Steuerberatungspraxis gemäß § 33 und § 57 StBerG gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erüllt sind. Im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung können Minderheitsbeteiligungen sowie nach § 57 StBerG zulässige Beteiligungen an dritten Unternehmen eingegangen werden. Desgleichen können im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung Future-, Options-, Hedginggeschäfte und andere Anlagen getätigt werden. Zulässig sind ebenfalls die Beratung in oben genannten Anlagenund Beteiligungsgeschäften sowie die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben und Nachlaßverwaltungen.
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