Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten. Darüber hinaus darf die Gesellschaft andere Unternehmen gleicher Art erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf weitere (Zahn-) Medizinische Versorgungszentren, Zweigpraxen sowie überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften gründen und betreiben.
Ärzte, Fachärzte
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