Alle für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. II StBG, somit auch die unter § 57 Abs. III Ziffer 3 StBG genannten treuhänderischen Tätigkeiten. Unter der Voraussetzung, dass berufs- und standesrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte auszuführen, die den Zwecken nach Abs. 1 dienlich sind, insbesondere sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBG).
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