Vorhalten und Betrieb einer Klinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie im Sinne von § 30 GewO. In der Klinik sollen elektive stationäre und ambulante Operationen in den Fachgebieten Plastische und Ästhetische Chirurgie durchgeführt werden. Vorhalten und Betrieb eines ambulanten Operationszentrums (AOZ) sowie die Nutzungsüberlassung des AOZ an nachfragende niedergelassene Fachärzte.
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