1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, der beruflichen Bildung sowie des Wohlfahrtswesens. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft mildtätige Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 3. Mit dem bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) wurden Hilfsangebote für Menschen in Krisen gesetzlich verankert. In Artikel 1 wird die flächendeckende Versorgung von Bayern durch Krisendienste geregelt. Die Gesellschaft kann die öffentlich finanzierten Leitstellen solcher Krisendienste übernehmen, aufbauen und betreiben, sowie mobile Krisendienste anbieten. 4. Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke somit insbesondere durch a) Betrieb und Unterhaltung von öffentlich finanzierten Beratungsstellen, therapeutischen Wohngruppen, Krisendiensten und ähnlichen Hilfseinrichtungen, ambulanten Hilfen zur Erziehung für Eltern, Kinder und Jugendliche auf der Grundlage der Kinder und Jugendhilfegesetzgebung, die dem Wohl des Kindes dienen; b) Sicherung und Förderung der Lebens- und Entfaltungsrechte von bedürftigen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. durch die Entwicklung neuer Konzepte zur Inklusion und weiterer Hilfen für traumatisierte Menschen). Die Gesellschaft will durch diese Zweckverwirklichungen Menschen jeden Alters bei der Bewältigung von Lebenskrisen und bei psychiatrischer Erkrankung durch Entwicklung und Angebot geeigneter Hilfen unterstützen. Schwerpunkte sind die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Erwachsenen und deren Familien in, vor und nach suizidalen Krisen, bei schweren psychischen und psychiatrischen Problemen oder Störungen und im Zusammenhang mit Traumatisierungen. 5. Die Gesellschaft kann andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts ideell und finanziell im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO fördern, die im Sinne des Gesellschaftszweck wirken. 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Körperschaften zu beteiligen.
Sozialwesen
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