Für eine Rechtsanwaltsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch die Übernahme von Anwaltsaufträgen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, darf die Gesellschaft nicht ausüben. Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln.
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