Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG einschließlich treuhänderischen Tätigkeiten. Mit dem Berufe des Steuerberaters nicht zu vereinbarende Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann andere Steuerberaterpraxen erwerben. Die Gründung sowie die Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann, soweit dies jeweils berufsrechtlich zulässig ist, Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und unterhalten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2 StBerG) erfüllt sind.
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