Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes. Aufgrund der Bestimmung des § 16 Arzneimittelgesetz ist die Erlaubnis auf das Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Chloraethyl und Chlor-aethyl-Zubereitungen beschränkt. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen und das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen. Sie kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung und Geschäftsführung übernehmen, sowie Zweigniederlassungen errichten.
Chemie & Pharmazeutik
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