Gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbes. nach § 2 StBerG) und als Rechtsbeistand für Bügerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht (nach der Verfügung vom 23. März 1981 des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsbeistand und Steuerberater zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts sind einzuhalten. Eine Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft wird vorerst nicht beantragt; dieser Antrag kann jedoch jederzeit nachgeholt werden. Tätigkeiten, die berufsrechtlich nicht gestattet sind, dürfen von der Partnerschaft nicht ausgeübt werden.
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