1. Gründung und Betrieb eines oder mehrerer (zahn)medi- zinischer Versorgungszentren (ZMVZ) im Sinne von § 95 SGB V, im Bereich Zahnmedizin/Humanmedizin, zur Erbringung aller hiernach zulässigen (zahn)ärztlichen und nicht- (zahn)ärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen ambulanten Versorgung sowie zur Ausübung sonstiger (zahn)ärztlicher Tätigkeiten unter Berücksichtigung des (zahn)ärztlichen Berufsrechts, vertrags(zahn)ärztlicher Vorschriften und des Grundsatzes der freien Arztwahl, sowie Bildung von Kooperationen mit und Erbringung von Leistungen für nicht (zahn)ärztliche Leistungserbringer sowie sonstigen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Weitere Versorgungsformen stehen der Gesellschaft offen, soweit sie rechtlich zulässig sind. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, auch zur Errichtung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach den medizinrechtlichen Vorschriften und zur Errichtung von Zweigniederlassungen, soweit dies von der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigt wird.
Ärzte
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