Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten (§§ 33, 57 Abs. 3 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), wie beispielsweise Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige aller Art auszudehnen, überhaupt alle Maßnahmen zu treffen und alle Geschäfte zu tätigen, welche der Erreichung und Förderung des Geschäftszweckes mittelbar oder unmittelbar dienen können.
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