(1) Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine Förderung des dem okratischen Staatswesens, die Förderung der Kriminalprävention, die Förderung der Volksbildung und der Intensivierung von Kriminalitätsvorbeugung und -verhütung zum Schutz der Bürger. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die im folgenden dargestellten Maßnahmen verwirklicht: 1. Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation des jährlichen Deutschen Präventionstages. 2. Vermittlung von Informationen über kriminalpräventive Aktivitäten von und an alle mit dieser Thematik befaßten Institutionen und Personen; 3. Aufklärung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Kriminalitätsvorbeugung und -verhütung; 4. Durchführung und Vermittlung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen; 5. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Institutionen auf Bundes- und auf Landesebene sowie der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalprävention zum Schutze aller Bürger. (3) Die Gesellschaft ist weltanschaulich und parteipolitisch ungebunden.
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