Betrieb von Lebensversicherungen in Form einer Pensionskasse im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die Versicherungsleistungen beschränken sich nach Art und Höhe auf den Ausgleich wegfallender Erwerbseinkommen infolge Ausscheidens aus dem Berufsleben wegen Alter, Invalidität oder Tod. Leistungen im Todesfall über die gewöhnlichen Beerdigungskosten hinaus werden nur an Hinterbliebene erbracht. Die Gesellschaft ist zu allen gesetzlich zulässigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Geschäftszweck im versicherungsaufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen zu fördern. Sie kann andere Unternehmen nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Vorschriften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Vorschriften andere Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist zur Ausgliederung von Funktionen gemäß § 32 VAG berechtigt. Die Gesellschaft kann Mit- und Rückversicherung nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln. Das Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
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