(1) Die Gesellschaft erfüllt Aufgaben der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung. Die Gesellschaft bietet Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene und Familien in belastenden Lebenssituationen an. Die Gesellschaft will mit langfristig und/oder intensiv angelegten Maßnahmen Beiträge zum gelingenden Leben aus problematischen Situationen heraus leisten zum Beispiel durch ·Biographie- und Befähigungshilfe auf der Grundlage kommunikativen Handelns; ·Herbeiführung fachlich-individueller Begegnungen in der Arbeit mit individuellen Menschen in Einzelsituationen auf der Basis enger personaler Beziehungen; ·sozialpädagogische Arrangements als gemeinschaftliche Unternehmung unter Einbeziehung gesellschaftlicher Ressourcen. Vor dem Hintergrund eines ressourcen-, sozialraum- und lebenswelt- orientierten Ansatzes wird unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes eine auf den jeweiligen Einzelfall konzipierte bestmögliche Hilfeform installiert und in seiner Ausgestaltung und Durchführung lern- und wandlungsfähig sowie zeitnah veränderungsmöglich organisiert (lernende Organisation). Methodische Grundlage ist ein umfassendes Beziehungs-, Entwicklungs- und Biographieverständnis. (2) Zur Verwirklichung ihrer Gesellschaftszwecke wird die Gesellschaft als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe geeignete Betreuungsprojekte und Einrichtungen schaffen als Teil der gemeinwesenorientierten gesellschaftlichen Wohlfahrtspflege. Dabei wird die Gesellschaft zusammenarbeiten mit den anfragenden Jugendämtern, weiteren beteiligten Einrichtungen und Organisationen, den Sorgeberechtigten und den Hilfeempfängern selbst. Ziel aller Maßnahmen ist der Aufbau und die Stärkung sozial-emotionaler Kompetenz, Bindungsfähigkeit, Selbstsicherheit und Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Durch die Gesellschaftstätigkeit sollen langfristige Perspektiven zu einem eigenverantwortlichen Leben in Würde eröffnet werden. (3) Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung dieses Zweckes geeignet erscheinen. Sie kann sich auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben. (4) Die gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel der gGmbH dürfen nur für die vertragsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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