Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, zum Beispiel Jahres- und Konzernabschlussprüfungen von Unternehmen, mit Erteilung von Bestätigungsvermerken; 2. Durchführung von Ordnungsmäßigkeitsprüfungen und forensischen Analysen zum Beispiel in Unternehmen, Gebietskörperschaften, sowie Einrichtungen und Organisationen jeder Art; 3. Durchführung von Tätigkeiten als Sachverständige unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung; 4. Treuhänderische Verwaltung; 5. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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