- die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, bzw. der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, - die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, bzw. der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge. Das Unternehmen erbringt als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und inländischen Instituten, Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, wobei sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21.07.2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den § 20, 21 oder § 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuches erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AlF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränken. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuches gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift).
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