Vorbehaltlich von Absatz 2 die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten und die Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Nicht zum Gegenstand der Partnerschaft gehört die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer, solande die Partnerschaft nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Burchprüfungsgesellschaft anerkannt ist. Die Aufträge zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen muss auf einen oder beide Partner als natürliche Personen lauten. Auch Mandate in Straf- und Bußgeldsachen werden nur von dem jeweiligen beauftragten einzelnen Partner erteilt.
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