Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" des § 52 Abs. 2 der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe durch Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Förderung und Bildung für Kinder, Jugendliche und Familien bedeutet. Der Schutz und die Rechte von Kindern stehen dabei im Vordergrund. Ebenso die Stärkung von Familien. Zweck ist auch die Förderung des Wohlfahrtswesens im weitesten Sinne sowie die mildtätige Unterstützung ausschließlich von Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung (AO), die entweder wegen ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes (§ 53 Nr. 1 AO) oder wegen materieller Not (§ 53 Nr. 2 AO) auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
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Sozialwesen
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