Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO; die Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Behinderte, Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO; die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18 AO; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO.
Sozialwesen
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