1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr.5 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Planung, Produktion und Umsetzung sowie dokumentarische Auswertung von Projekten im Bereich Tanz, Theater, Video, darstellende Kunst, Musik im Kontext von Soziokultur und kultureller Bildung. Die Gesellschaft betreibt sowohl eigene Produktion von Musik, Theaterstücken, Tanz etc., bietet aber auch Projekte für die Allgemeinheit, z.B. für Schulen und Jugendzentren an. In solchen Projekten werden dann gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen z.B. Theaterstücke, Musik oder Tanz produziert, geprobt und aufgeführt.
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