Verwerten von Abfällen und alle sonstigen Geschäfte der Kreislaufwirtschaft im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Vernittlungsgeschäfte im Sinn des § 50 KrW-AbfG: a) für sonstige Geschäfte der Kreislaufwirtschaft ist Gesellschaftszweck vorerst die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen und erst danach die Ausübung der genehmigten Entsorgungsgeschäfte. b) die Gesellschaft kann alle genehrnigungsfreien oder genehmigten Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.Die unentgeltliche und entgeltliche Beratung Dritter in allen Fragen der Verwertung und Entsorgung von Wertstoffen und Abfällen, auch im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung oder dem Betrieb von dafür bestimmten Anlagen und Einrichtungen, sowie der entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebsführung solcher Einrichtungen.
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