Herstellung und der Vertrieb von Digitalisiermaschinen, von Maschinen zum Erfassen und Verarbeiten von Daten oder artverwandter Maschinen, die Systemberatung zur Vernetzung von Werkzeugmaschinen, deren Vertrieb und die Schulung hierzu sowie Import und Export von Maschinen und Systemen im Bereich der Metallverarbeitung. Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Gericht des Sitzes jedes der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Umwandlung von Amts wegen durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung für diesen Rechtsträger als erfolgt.
Verwaltungsgesellschaften
Bergwerkmaschinen, Werkzeugmaschinen
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