Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft kann sich darüber hinaus an Unternehmen aller Art beteiligen einschließlich der Übernahme der Komplementärstellung in Kommanditgesellschaften, soweit dies für Steuerberatungsgesellschaften zulässig ist; sie ist zu allen Handlungen befugt, die dem Zweck der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind; Leiter der Zweigniederlassung muß eine der in § 34 StBerG genannten Personen sein.
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