Errichten und Betreiben von Einrichtungen der Altenhilfe in Bayern. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie kann den Gesellschaftszweck insbesondere auch durch Betätigungen im Sinne von § 58 AO (hier insbesondere § 58 Nr. 1 AO) verwirklichen, also dadurch, dass sie- alternativ oder kumulativ - anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke Mittel verschafft oder zuwendet, ihre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, Dienstleistungen erbringt oder Räumlichkeiten (auch unentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung stellt. Sie kann hierzu neue Einrichtungen und Dienste sowie gemeinnützige Tochterunternehmen errichten und betreiben oder sich an Einrichtungen und Diensten gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, sofern ihre Haftung auf die Einlage begrenzt wird.
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