Erbringung von Dienstleistungen, an deren Durchführung der Gesellschafter (Arbeitgeberverband Bielefeld e. V.) selbst gehindert ist, weil diese Dienstleistungen nicht von seinem Satzungszweck gedeckt sind oder die dieser nicht selbst anbieten möchte. Diese Dienstleistungen können in Anspruch genommen werden: (a) von Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes Bielefeld e. V. sind, (b) von Unternehmen, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Bielefeld e. V. sind sowie (c) von natürlichen Personen, die schon deswegen nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Bielefeld e. V. sind sowie von Dienstleistungen, die der Gesellschafter (Arbeitgeberverband Bielefeld e.V.) nach seiner Satzung und den sonstigen rechtlichen und steuerlichen Vorgaben zwar grundsätzlich erbringen darf und von ihm auch erbracht werden, die aber zusätzlich auch solchen Unternehmen angeboten werden sollen, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Bielefeld e. V. sind. Zu den Dienstleistungen zählen u. a. das Angebot von Seminaren, Beratung im Bereich Datenschutz, Vornahme von Mediationen und arbeitswirtschaftliche Beratung. Zu den Dienstleistungen gehören nicht solche, die dem Vorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegen. Die zulässigen und vom Gesellschaftszweck gedeckten Dienstleistungen können in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeberverband Bielefeld erfolgen. Die Eqsperten GmbH kann alle damit zusammenhängende Geschäfte tätigen und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft außerdem zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
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