(1) Zweck der Gesellschaft ist es die Jugendhilfe sowie die Erziehung und Bildung zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: - Die Trägerschaft, den Betrieb und den Unterhalt von Kindergärten, Kindertagesstätten oder sonstigen Einrichtungen der Kinderbetreuung und der Erziehung in der Familie nach Erhalt der jeweils gegebenenfalls erforderlichen Betriebserlaubnisse sowie die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Absatz 1. - Die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern durch Wissen, Freundschaft, Sicherheit und Fröhlichkeit. - Den Aufbau sicherer und unberührter Bereiche für Kinder, in dem spielerisches Lernen sowohl Geist, Körper als auch Selbstbewusstsein durch einzigartige, umfassende Methoden und aktive Betreuung durch Erwachsene fördert. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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