Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Betriebsstätten der jeweiligen Medizinischen Versorgungszentren werden als unselbständige Betriebsstätten geführt. Die Medizinischen Versorgungszentren werden derart betrieben, dass sie ihre vertragsärztlichen Tätigkeiten in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemeinsam ausüben. Dazu werden die in den Medizinischen Versorgungszentren tätigen Ärzte ihre Arbeitskraft im Rahmen der bestehenden Arbeitsverträge einsetzen und dabei bei Bedarf, insbesondere zur Krankheits- und Urlaubsvertretung, in beiden Medizinischen Versorgungszentren tätig werden, soweit dies arbeits- und vertragsarztrechtlich möglich ist. Die Gesellschaft stellt sicher, dass angestellte Ärzte nur im Rahmen des genehmigten Tätigkeitsumfangs in den verschiedenen Medizinischen Versorgungszentren der Gesellschaft tätig werden und überwacht deren Einhaltung. Die in den Medizinischen Versorgungszentren tätigen Ärzte werden in regelmäßigen Fallkonferenzen Behandlungskonzepte miteinander abstimmen. Sie werden sich gegenseitig über die Patienten und die durchgeführten und geplanten Behandlungsmaßnahmen unterrichten. Das Vorgehen bei Behandlungskomplikationen oder bei nach Art oder Verlauf schwierigen Krankheitsfällen wird von den Ärzten beider Medizinischer Versorgungszentren gemeinsam besprochen, festgelegt und, soweit dies medizinisch erforderlich ist, auch standortübergreifend umgesetzt. Die generellen Behandlungsabläufe in beiden Medizinischen Versorgungszentren werden soweit wie möglich aneinander angeglichen und miteinander abgestimmt, damit unter ihnen insbesondere ein reibungsloser Behandler- oder Patientenaustausch möglich ist. Zu diesem Zweck wird insbesondere die EDV der Medizinischen Versorgungszentren vernetzt und vereinheitlicht und die Behandlungsdokumentation nach einheitlichen medizinischen Kriterien so geführt, dass die medizinisch erforderlichen Informationen zeitnah standortübergreifend zur Verfügung stehen. In urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten wird die Vertretung unter Nutzung der Personalkapazitäten beider Standorte organisiert. Das ärztliche und nichtärztliche Personal wird regelmäßig standortübergreifend gemeinsame Fortbildung betreiben. Behandlungsverträge mit den Patienten werden durch die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft geschlossen, dabei wird sichergestellt, dass abgesehen von Not- und Vertretungsfällen jeder Patient vom Arzt seines Vertrauens behandelt werden und beide Medizinische Versorgungszentren nutzen kann. Für die Patienten werden Praxisöffnungs- und insbesondere Dialysezeiten entsprechend ihren persönlichen und medizinischen Bedürfnissen vorgehalten.
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