(1) sind die Förderung des öffentlichen Gesundheits-, Sozial- und Wohlfahrtswesens durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. (2) Hierfür wird die Gesellschaft als Förderkörperschaft Mittel beschaffen und diese insgesamt anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und des Wohlfahrtswesens sind, zuwenden, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von Ziffer 1 zu fördern und zu unterstützen. Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter. Solche Mittel wird die Gesellschaft vollständig an die vorgenannten steuerbegünstigten Körperschaften weiterleiten, wobei steuerbegünstigte Werke und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie ihrer Untergliederungen gefördert werden. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen die Gesellschaft herleiten.
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Sozialwesen
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