Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und der Altenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, der Behindertenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Religion, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen dem helfenden Dienst der christlichen Liebe auszurichten und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Der Satzungszweck der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Einrichtung der Tagespflege und Diakoniestation, die im Wesentlichen ambulante Leistungen für hilfebedürftigen Menschen erbringt.
Sozialwesen
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