Geschäftsmäßige Erbringung Hilfeleistung in Steuersachen, die Beratung von Unternehmen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, sind ausgeschlossen. Ferner hat die Gesellschaft die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand., andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzen erfüllt sind. Leiter einer Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Buchhaltung
PR Berater
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