A) das Betreiben von Bankgeschäften mit der Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften und deren und eigenen Tochtergesellschaften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG sowie Kreditinstituten i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG, insbesondere - Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) und - Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); b) die Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber der Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften und deren und eigenen Tochtergesellschaften i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG einschließlich der Tätigkeit als Versicherungsvermittler.
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