Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO). Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
Unterricht & Erziehung
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