Erbringung von nicht genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a, Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG, nämlich ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilsscheinen von Kapitalgesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, ohne selbst befugt zu sein, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, sowie die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen.
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