Sicherstellung der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Hierfür kann die Gesellschaft (Zahn)Arztpraxen und die dazugehörenden Vertrags(zahn)arztsitze i. S. d. § 103 SGB V erwerben. Die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung wird durch Vertrags(zahn)ärzte und angestellte, in das (Zahn)Arztregister eingetragene approbierte (Zahn)Ärzte durchgeführt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Absatz 1 SGB V. Die Gesellschaft nimmt mit diesen MVZ an der vertrags(zahn)ärztlichen und privat(zahn)ärztlichen medizinischen Versorgung teil.
Ärzte
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