Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285, 286 KAGB, die in den Assetklassen Immobilien, Private Equity Real Estate und Infrastruktur in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB), b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB), c) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB), d) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB), e) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und f) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. (3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung betreffend nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), b) Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen sowie die Anlageberatung betreffend in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags (Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung), c) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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